Grundsätzlich wird die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit – mit Ausnahme der reinen Beratung – durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben, soweit nicht zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Maßgebend ist das seit 2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dadurch sind die voraussichtlich entstehenden Kosten kalkulierbar. Gerne werden wir Ihnen die voraussichtlichen Kosten im Rahmen der Mandatsübernahme näher darlegen.
Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, führen wir selbstverständlich für Sie die notwendige Korrespondenz, um Kostenschutz durch die Versicherungsgesellschaft zu erlangen.
Ansonsten besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und der Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren. Einzelheiten hierzu werden wir Ihnen im Rahmen unserer Beratungstätigkeit gerne aufzeigen.
Niemand soll in unserem Land gezwungen sein, allein aus finanziellen Gründen auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Für den Bereich der gerichtlichen Verfahren besteht deshalb die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Reichen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aus, um die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung tragen zu können, bewilligt das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe. Im Rahmen eines solchen Antrags ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) abzugeben, wobei die Angaben mit geeigneten Dokumenten zu belegen sind. Zweckmäßiger Weise bringen Sie bereits
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
- Mietvertrag
- Belege zu bestehenden Schulden
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
zum ersten Besprechungstermin mit.
Die Prozesskostenhilfe deckt lediglich die Vergütung des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten, nicht jedoch die Anwaltskosten der Gegenseite. Siehe hierzu auch Rechtsschutzversicherung.
Hier finden Sie weitere Informationen sowie das entsprechende Antragsformular
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen erhalten durch Beratungshilfe die Möglichkeit, sich in Rechtsangelegenheiten beraten oder vertreten zu lassen. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe geht es hier um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Mit Ausnahme einer pauschalen Selbstbeteiligung von 15,00 €, die der Rechtssuchende selbst aufzubringen hat, rechnet der Rechtsanwalt die Kosten seiner Tätigkeit unmittelbar mit der Staatskasse ab.
Beratungshilfe wird durch das Amtsgericht bewilligt und erfordert einen entsprechenden Antrag. Diesen Antrag können Sie sowohl mündlich als auch schriftlich bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts stellen. Vorzulegen sind dabei Einkommensnachweise und Belege über regelmäßige Ausgaben (Wohnkosten und sonstige finanzielle Verpflichtungen).
Um die Angelegenheit zu beschleunigen, empfiehlt es sich, bereits vor dem ersten Besuch beim Rechtsanwalt die Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht abklären zu lassen. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt sofort mit der Bearbeitung Ihres Falles beginnen, ohne dass zuvor noch die Vergütungsfrage geklärt werden muss.
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in vielen Fällen die Anwalts- und Gerichtskosten. Zur Abklärung des Kostenschutzes benötigen wir
- den Namen der Versicherungsgesellschaft und
- die Versicherungsscheinnummer.
Bringen Sie bitte die Vertragsunterlagen, aus denen die entsprechenden Angaben entnommen werden können, zum ersten Besprechungstermin mit.
Wir werden dann umgehend von hier aus prüfen, ob nach Maßgabe Ihres Versicherungsvertrages und unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Rechtsschutzversicherungsbedingungen Kostenschutz erlangt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Risiken eventuell nicht in Ihren Vertrag einbezogen sind bzw. es sich um einen Bereich handeln könnte, für den generell kein Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellt werden kann.
In einigen Fällen ist es auch möglich, Beratungshilfe oder sogar Pozesskostenhilfe zu beantragen.