Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen erhalten durch Beratungshilfe die Möglichkeit, sich in Rechtsangelegenheiten beraten oder vertreten zu lassen. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe geht es hier um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Mit Ausnahme einer pauschalen Selbstbeteiligung von 15,00 €, die der Rechtssuchende selbst aufzubringen hat, rechnet der Rechtsanwalt die Kosten seiner Tätigkeit unmittelbar mit der Staatskasse ab.
Beratungshilfe wird durch das Amtsgericht bewilligt und erfordert einen entsprechenden Antrag. Diesen Antrag können Sie sowohl mündlich als auch schriftlich bei der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts stellen. Vorzulegen sind dabei Einkommensnachweise und Belege über regelmäßige Ausgaben (Wohnkosten und sonstige finanzielle Verpflichtungen).
Um die Angelegenheit zu beschleunigen, empfiehlt es sich, bereits vor dem ersten Besuch beim Rechtsanwalt die Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht abklären zu lassen. In diesem Fall kann der Rechtsanwalt sofort mit der Bearbeitung Ihres Falles beginnen, ohne dass zuvor noch die Vergütungsfrage geklärt werden muss.